Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3, 5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Waren bestimmt sind
- Vermittlung von Geschäften und Dienstleistungen
-Groß-und Einzelhandel
-Lagerung, Verpackung von Waren, Frachtumschlag und technische Tätigkeiten im Transportwesen
- Versand und Vertretung im Zollverfahren
- Holzverarbeitung, Herstellung von Holz-, Kork-, Weiden- und Strohprodukten