Mauerwerk
Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind
Aufbau, Umbau und Abbau
-Groß- und Einzelhandel
-Erbringung von technischen Dienstleistungen
-Herstellung von Metallkonstruktionen und Metallprodukten
-Oberflächenbehandlung und Schweißen von Metallen und anderen Materialien
-Vorbereitende und abschließende Bauarbeiten, spezialisierte Bautätigkeiten
-Lagerung, Verpackung von Waren, Umschlag und technische Tätigkeiten im Transportwesen
-Vermietung und Verleih von Mobiliar