Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - innerstaatlicher Güterverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3, 5 Tonnen, - grenzüberschreitender Güterverkehr betrieben von Fahrzeugen mit dem höchstzulässigen Gewicht über 3, 5 Tonnen
-Groß-und Einzelhandel
-Lagerung, Verpackung von Waren, Frachtumschlag und technische Tätigkeiten im Transportwesen
- Versand und Vertretung im Zollverfahren
- Bereitstellung von technischen Dienstleistungen