Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3, 5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Waren bestimmt sind
-Herstellung von Textilien, Textilprodukten, Bekleidung und Bekleidungszubehör
-Groß-und Einzelhandel
- Versand und Vertretung im Zollverfahren
- Haushaltswäsche, Bügeln, Reparatur und Pflege von Kleidung, Heimtextilien und persönlichen Gegenständen
-Abfallwirtschaft (außer gefährliche Abfälle)
-Vorbereitende und abschließende Bauarbeiten, spezialisierte Bautätigkeiten
-Lagerung, Verpackung von Waren, Frachtumschlag und technische Tätigkeiten im Transportwesen