Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von höchstens 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt
-Vermittlung von Handel und Dienstleistungen
-Lagerung, Verpackung von Waren, Frachtumschlag und technische Aktivitäten im Transportwesen
-Abfallmanagement (außer gefährlich)
-Großhandel und Einzelhandel
-Wartung von Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
-Miete und Verleih von beweglichen Sachen