Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit höchstzulässigem Gewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - innerstaatlicher Güterverkehr mit Fahrzeugen mit höchstzulässigem Gewicht über 3, 5 Tonnen, - grenzüberschreitender Güterverkehr betrieben von Fahrzeugen mit dem größten zulässigen Gewicht über 3, 5 Tonnen