Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 . betrieben werden, 5 Tonnen, wenn für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt ist .
Reparatur von Straßenfahrzeugen.